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Aktualisiert: 09.06.2026
Gutscheine gehören zu den beliebtesten Formen des Sachbezugs – und gleichzeitig zu den häufigsten Unsicherheiten in HR-Abteilungen.
Welche Gutscheine gelten als Sachbezug? Wie lassen sie sich rechtssicher einsetzen? Und wie müssen sie korrekt auf der Lohnabrechnung erscheinen?
In diesem Artikel finden Unternehmen konkrete Gutscheine-Sachbezug-Beispiele, klare Antworten zur Abrechnung und einen Überblick über die wichtigsten Regeln für den steuerfreien Sachbezug 2026.
Ein Gutschein gilt als Sachbezug, wenn er ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt und keinen Barauszahlungscharakter hat.
Er darf nicht als allgemeines Zahlungsmittel funktionieren und muss bestimmten gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Für Unternehmen bedeutet das:
Nicht jeder Gutschein ist automatisch steuerfrei nutzbar – die konkrete Ausgestaltung ist entscheidend.
Auch 2026 gilt:
Unternehmen können ihren Mitarbeitenden Sachbezüge im Wert von bis zu 50 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren.
Wichtig dabei:
Gutscheine sind dabei eine der flexibelsten und am häufigsten genutzten Formen des Sachbezugs.
Monatlich oder einmalig – beides möglich:
Gutscheine als Sachbezug müssen nicht zwingend monatlich gewährt werden. Neben dem regelmäßigen 50-Euro-Sachbezug können Unternehmen Gutscheine auch einmalig und anlassbezogen einsetzen, zum Beispiel als Aufmerksamkeit zu Geburtstagen, Hochzeiten oder Jubiläen.
In der Praxis lassen sich sowohl monatliche Sachbezugsbudgets als auch einmalige Gutscheinzuwendungen digital abbilden. Mit :pxtra können Unternehmen beide Varianten – monatlich oder einmalig – einheitlich über die App umsetzen. Weiterführende Informationen zu Zusatzleistungen, Prämien und Sonderzahlungen finden sich im verlinkten Artikel.
Ein kompaktes PDF, das Steuerthemen verständlich erklärt – ideal, um intern Rückhalt für den nächsten Schritt zu schaffen.
In der Praxis setzen Unternehmen den 50-Euro-Sachbezug vor allem über Gutscheine um. Diese können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein – von klassischen Einkaufsgutscheinen über digitale Services bis hin zu bestimmten Mitgliedschaften oder Abonnements.
Entscheidend ist dabei nicht der Name des Gutscheins, sondern die konkrete Ausgestaltung: Nur Gutscheine und Leistungen, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und keinen Bargeldcharakter haben, gelten als steuerfreier Sachbezug.
💡 Merksatz:
Ein Gutschein gilt als Sachbezug, wenn er zweckgebunden, nicht auszahlbar und kein allgemeines Zahlungsmittel ist.
Praxis-Hinweis für HR:
Die konkrete Auswahl geeigneter Gutscheinpartner ist entscheidend dafür, ob ein Gutschein als steuerfreier Sachbezug gilt. Um Unternehmen hier Transparenz und Planungssicherheit zu geben, stellt pxtra eine vollständige Übersicht aller angebundenen Gutscheinpartner als Download zur Verfügung. Die Liste zeigt, welche Händler aktuell für den Sachbezug genutzt werden können und unterstützt HR bei der Auswahl passender Sachbezug-Beispiele.
Liste aller Sachbezug-Gutscheine, die Mitarbeitende in der pxtra App auswählen können. Die Übersicht zeigt die aktuell verfügbaren Gutscheinanbieter für den 50-Euro-Sachbezug.
✅ Ja. Sachbezüge müssen auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden – auch dann, wenn sie steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Das sorgt für Transparenz und rechtliche Sicherheit.
Ein typisches Beispiel:
Die genaue Bezeichnung kann je nach Abrechnungssystem variieren, wichtig ist die eindeutige Zuordnung als Sachbezug.
Der Sachbezug ist das perfekte “Starter-Benefit” und bildet eine solide Grundlage für die Nutzung weiterer Mitarbeiterangebote. 🙂
Die Sachbezugs-Gutscheine bieten Unternehmen eine flexible und steuerlich attraktive Möglichkeit, Mitarbeitenden einen echten Nettovorteil zu gewähren. Entscheidend für die Steuerfreiheit ist jedoch nicht der Gutschein selbst, sondern seine konkrete Ausgestaltung – insbesondere die Zweckbindung, das begrenzte Akzeptanznetzwerk und die saubere Abbildung in der Lohnabrechnung.
Richtig umgesetzt lassen sich sowohl monatliche Sachbezugsbudgets als auch einmalige anlassbezogene Gutscheine rechtssicher abbilden. Damit werden Gutscheine zu einem wirkungsvollen Bestandteil moderner Benefit-Strategien – mit geringem Verwaltungsaufwand und hoher Akzeptanz bei Mitarbeitenden.
In vielen Köpfen geistert noch die alte Grenze herum. Die Antwort lautet: Die steuerfreie Freigrenze liegt 2026 bei 50 Euro pro Mitarbeiter:in und Monat. Ein Sachbezug von 44 Euro ist zwar weiterhin steuerfrei, schöpft den gesetzlichen Rahmen aber nicht voll aus. Über eine Mitarbeiter-Benefit-App wie pxtra lässt sich das komplette Budget von 1 bis 50 Euro jeden Monat automatisch und rechtssicher anwenden.
Ja, absolut! Das ist einer der größten Vorteile einer flexiblen Mitarbeiter-Benefit-App. Das Team ist nicht gezwungen, das monatliche Budget für einen einzigen Gutschein auszugeben. Über die pxtra Mitarbeiter-Benefit-App können die Mitarbeitenden ihr Guthaben ganz nach Bedarf stückeln – zum Beispiel in 2 x 25 € Gutscheine für unterschiedliche Anbieter oder flexibel aufgeteilt in 2 x 10 € und 1 x 30 €.
Es handelt sich um eine harte Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird der Wert auch nur um einen Cent überschritten (z. B. bei einem Gutschein über 50,01 Euro), verfällt die Steuerfreiheit komplett. Um dieses Risiko zu umgehen, nutzen Unternehmen eine Multi-Benefit-Plattform (pxtra, Spendit. usw.): Das System überwacht die Freigrenzen vollautomatisch, sodass Fehlbuchungen in der Lohnabrechnung ausgeschlossen sind.
Erlaubt sind Gutscheine, die unter das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) fallen und ein “limitiertes Netz” darstellen. Dazu gehören Brand-Gutscheine von Ketten mit eigenem Filialnetz (z. B. ein REWE- oder Aldi-Gutschein), klassische Online Shops, aber auch Streaming-Dienste oder Abos. Wer seinem Team flexible Benefits bieten möchte, nutzt Multi-Benefit-Plattformen (z.B. pxtra, Belonio oder HRmony). Diese Plattformen bündeln diese erlaubten Netze digital, sodass Mitarbeitende ihre Gutscheine flexibel per App auswählen können.
Das Finanzamt stuft klassische Amazon-Gutscheine im Regelfall als unzulässig ein. Da Amazon als offener Online-Marktplatz fungiert, auf dem auch unzählige Drittanbieter verkaufen, gilt das Netzwerk nicht als “limitiert”. Um teure Nachzahlungen bei der Betriebsprüfung zu vermeiden, steuern Unternehmen den Sachbezug besser über eine rechtssichere Multi-Benefit-Plattform wie pxtra aus.
Hier ist extreme Vorsicht geboten. Universelle Gutscheinportale, bei denen das Guthaben in beliebige andere Marken-Gutscheine umgewandelt werden kann, erfüllen die strengen ZAG-Kriterien der Steuerbehörden meistens nicht. Das pxtra-Ökosystem ist hier die sichere Alternative: Als dedizierte Mitarbeiter-Benefit-App sorgt pxtra dafür, dass alle angebotenen Gutschein-Optionen (über 120 Handelspartner) zu 100 % finanzamtkonform sind.
Das sorgt oft für Verwirrung bei Mitarbeitenden. Der Abzug ist rein technischer Natur: Um den geldwerten Vorteil steuerlich korrekt zu erfassen, wird der Gutschein im Bruttolohn hinzugerechnet. Da der Mitarbeiter den Betrag aber bereits digital auf seiner pxtra Mitarbeiter-Benefit-App erhalten hat, muss er am Ende im Netto wieder abgezogen werden. Im Artikel oben zeigen wir dafür ein konkretes Beispiel.
Ja, Sachbezüge sind für Minijobber absolut zulässig. Solange die Freigrenze von 50 Euro pro Monat exakt eingehalten wird, zählt der Gutschein als steuerfrei und wird nicht auf die gesetzliche Verdienstgrenze angerechnet. Flexible Benefits über pxtra eignen sich daher perfekt, um auch Teilzeitkräften und Minijobbern ohne großen bürokratischen Aufwand ein steuerfreies Extra zu bieten.
Der Gutschein muss zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. In der Buchhaltung wird der Betrag über die entsprechenden Sachbezugskonten (z. B. bei Datev im SKR 03 oder SKR 04) erfasst. Anstatt jeden Gutschein einzeln für jeden Mitarbeiter manuell zu buchen, liefert eine Multi-Benefit-Plattform wie pxtra am Monatsende einen fertigen, digitalen Datenexport für DATEV, der den Aufwand für HR gegen null senkt.
Zusätzlich zu den monatlichen 50 Euro dürfen Arbeitgeber zu persönlichen Anlässen (Geburtstag, Hochzeit) Aufmerksamkeiten bis zu 60 Euro steuerfrei schenken. Ein reines Weihnachtsgeschenk zählt laut Richtlinien jedoch nicht als persönlicher Anlass – hierfür muss das reguläre 50-Euro-Budget genutzt werden. Über das pxtra Dashboard lassen sich solche persönlichen Anlässe ganz einfach verwalten und flexibel als zusätzliches Budget freischalten.
Nein, im klassischen Sinne steuerfrei ist nur der monatliche 50-Euro-Sachbezug. Die Zahl 10.000 Euro stammt aus § 37b EStG: Dies ist die gesetzliche Obergrenze pro Mitarbeiter und Jahr für sogenannte betriebliche Sachzuwendungen (z. B. größere Incentives oder exklusive Geschenke), die der Arbeitgeber mit 30 % pauschal versteuern kann. Für den Mitarbeiter kommt das Geschenk dann zwar netto-steuerfrei an, für das Unternehmen fallen jedoch Pauschalabgaben an.
Das Gute für HR: Auch solche größeren, pauschal versteuerten Sachboni bis zu dieser 10.000-Euro-Grenze lassen sich flexibel und im rechtlichen Rahmen über die pxtra Multi-Benefit-Plattform abbilden und mit der Lohnbuchhaltung synchronisieren.
Steffi & Eric
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Beitragsbild: Dragana Gordic — stock.adobe.com
Titelbild: Dragana Gordic — stock.adobe.com
Jasmin Klepsch ist Content-Strategin bei :pxtra und verleiht Themen rund um moderne Arbeitswelten eine starke Stimme. Mit einem Gespür für relevante Trends, narrativen Feinschliff und menschliche Perspektiven entwickelt sie Inhalte, die sowohl HR-Expert:innen als auch Mitarbeitende begeistern. Ihr Schwerpunkt: Benefits, Arbeitszeitmodelle und die Zukunft der Unternehmenskultur.
Jasmin Klepsch ist Content-Strategin bei :pxtra und verleiht Themen rund um moderne Arbeitswelten eine starke Stimme. Mit einem Gespür für relevante Trends, narrativen Feinschliff und menschliche Perspektiven entwickelt sie Inhalte, die sowohl HR-Expert:innen als auch Mitarbeitende begeistern. Ihr Schwerpunkt: Benefits, Arbeitszeitmodelle und die Zukunft der Unternehmenskultur.
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Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI-Technologie erstellt, von unserer Redaktion geprüft und redaktionell überarbeitet.
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