Allgemeine Geschäftsbedingungen der pxtra GmbH für Arbeitgeber (Unternehmen) - pxtra AGB/K – Stand 10/2023

 

 

Präambel

(1) Die pxtra GmbH, Benefit-Plattform der Marke TPC, vertreten durch den Geschäftsführer Mark Bosold, Kröpeliner Str. 75, 18055 Rostock (nachfolgend pxtra genannt) ist ein spezialisierter Anbieter von Software as a Service – SaaS-Lösungen im Bereich Corporate Benefits durch die Bereitstellung einer zuverlässigen Internetplattform für Arbeitgeber (nachfolgend Kunde genannt) zur Incentivierung von Mitarbeitern (nachfolgend pxtra Benefit-Plattform genannt). Die pxtra Benefit-Plattform basiert auf dem Erfassen und Analysieren von Mitarbeiterbedürfnissen sowie dem gezielten Anbieten von Benefits über die Plattform durch den Kunden.

(2) pxtra bietet Kunden darüber hinaus Dienstleistungen zur Einführung und Verwaltung der Mitarbeiter-Benefits an.

(3) pxtra bietet Kunden die Nutzung der pxtra Benefit-Plattform über eine Telekommunikationsverbindung gegen Entgelt an. Eine Übergabe der pxtra Benefit-Plattform und/oder Quellcode erfolgt hierbei nicht.

§1 Geltungsbereich der pxtra AGB/K, Zustandekommen des Vertrages

(1) pxtra ermöglicht dem Kunden die Nutzung der pxtra Benefit-Plattform ausschließlich auf Grundlage des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages, der jeweils geltenden Preisliste und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (pxtra AGB/K). Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht.

(2) Kundenverträge schließt pxtra in Textform mit einfacher digitaler Signatur.

(3) Der Kundenvertrag und seine Durchführung begründet kein Vertragsverhältnis zwischen pxtra und den Mitarbeitern des Kunden. Mitarbeiter des Kunden sind im Rahmen der Allgemein Geschäftsbedingungen (pxtra AGB/M) berechtigt, die pxtra Benefit-Plattform zu nutzen.

(4) pxtra trifft keine mündlichen Nebenabreden mit dem Kunden. Änderungen und Ergänzungen werden durch pxtra in Textform mit einer Zusatzvereinbarung bestätigt.

(5) Die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden stehen in folgender Reihenfolge:

(a) individuelle Änderungen/Ergänzungen durch Zusatzvereinbarungen,

(b) der Vertrag zur Nutzung der pxtra Benefit-Plattform samt seinen Anlagen und Preislisten,

(c) die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (pxtra AGB/K),

(d) gesetzliche Vorschriften, Normen und Standards.

(6) Die zuerst genannten Bestimmungen in Abs. (5) haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Bei Dokumenten in zeitlicher Reihenfolge hat das jüngere Vorrang vor dem älteren Dokument.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) pxtra erbringt für Kunden SaaS-Dienstleistungen über das Medium Internet im Bereich einer betriebswirtschaftlichen Benefit-Plattform für Personalabteilungen von Unternehmen zur Incentivierung von Mitarbeitern sowie hieran anknüpfende Dienstleistungen.

(2) Vertragsgegenstand ist:

(a) Die Bereitstellung der pxtra Benefit-Plattform zur Nutzung durch den Kunden über das Internet als Software as a Service – SaaS,

(b) Einräumung und Nutzung von hierfür notwendigem Speicherplatz auf den Servern von pxtra,

(c) Bereitstellung von Cloud-Computing Diensten zur Verarbeitung von Mitarbeiterdaten des Kunden,

(d) Supportleistungen durch pxtra, sowohl beim Setup als auch während der Vertragslaufzeit, sowie

(e) weitere Dienstleistungen von pxtra in Bezug auf das Erfassen, Verwalten und Analysieren von Benefits und Kundenbedürfnissen sowie das Anbieten und von speziellen Benefits für Mitarbeiter des Kunden.

(3) pxtra ist es gestattet, bei der Einräumung von Speicherplatz und Cloud-Computing Diensten sowie zur Bereitstellung von Benefits für Mitarbeiter des Kunden Nachunternehmer einzubeziehen. Der Einsatz von Nachunternehmern entbindet pxtra nicht von ihrer alleinigen Verpflichtung gegenüber dem Kunden zur vollständigen Vertragserfüllung. Vom Kunden genehmigte Nachunternehmer sind in der Vereinbarung zum datenschutzrechtlichen Zusammenarbeitsmodell mit dem Kunden als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO) vereinbart bzw. zu vereinbaren.

(4) pxtra ist zum Data Sharing berechtigt. Bedarfsanalysen von Mitarbeiterprofilen werden anonymisiert. Die Ergebnisse der Analysen verwendet pxtra, um Kunden optimiert beraten zu können, welche Bedürfnisse bei den Mitarbeitern des Kunden bestehen.

(5) pxtra entwickelt die Benefit-Plattform laufend weiter und wird diese durch regelmäßige Updates und Upgrades (Releases) verbessern. Weiterentwicklungen gemäß Satz 1 sind mit der jeweils vereinbarten Vergütung abgegolten. Der bisherige Funktionsumfang der Benefit-Plattform bleibt hierbei erhalten.

(6) pxtra überprüft von Mitarbeitern des Kunden über die pxtra Benefit-Plattform eingereichte Belege der in Anspruch genommenen Benefits auf Plausibilität gemäß dem Kundenvertrag und speichert diese zum Abruf durch den Kunden, so dass dieser die Belege zur Einhaltung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Gewährung von Sach- und Geldvorteilen der beanspruchten Benefits überprüfen kann.

 § 3 Bereitstellung, Speicherplatz, Herausgabe von Anwendungsdaten
 

(1) pxtra stellt dem Kunden und etwaig den mit ihm nach §§ 15ff. AktG verbundenen und durch pxtra vertraglich dokumentierten Unternehmen für die Dauer des Nutzungsvertrages und zum vereinbarten Übergabezeitpunkt die pxtra Benefit-Plattform in der jeweils aktuellen Version, inklusive aller aktuellen und zukünftigen Funktionalitäten, über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet pxtra die Benefit-Plattform auf einem Server ein, der über das Internet für den Kunden und seine Mitarbeiter erreichbar ist. Übergabepunkt für die Nutzung der Benefit-Plattform für den Kunden ist der Übergang von dem durch pxtra beauftragten Rechenzentrum in das Internet.

(2) Eine Nutzung durch nicht dokumentierte und explizit genannte Tochter- bzw. Konzerngesellschaften des Kunden ist ausgeschlossen und bedarf der vorherigen Genehmigung in Textform durch pxtra.

(3) Der Funktionsumfang der pxtra Benefit-Plattform ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung als Anlage zum Kundenvertrag.

(4) pxtra stellt dem Kunden den zur uneingeschränkten vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Speicherplatz sowie Cloud-Computing Dienste auf zentralen Server-Systemen zur Verfügung, so dass die mit der pxtra Benefit-Plattform erzeugten und verarbeiteten Anwendungsdaten sowie die pxtra Benefit-Plattform selbst für die Dauer des Vertragsverhältnisses genutzt werden können. pxtra trägt dafür Sorge, dass die pxtra Benefit-Plattform und gespeicherte Anwendungsdaten über das Internet abrufbar sind.

(5) pxtra hat gemäß ihren technischen und organisatorischen Maßnahmen geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden getroffen. pxtra nimmt tägliche Backups vor.

(6) Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten seiner Mitarbeiter und kann daher jederzeit die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen. Es erfolgt eine Mandantentrennung der Anwendungsdaten des Kunden, egal ob personenbezogen oder nicht.

(7) Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses wird pxtra dem Kunden sämtliche Anwendungsdaten, die auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegt sind, herausgeben. pxtra wird nach der Herausgabe und nach Aufforderung durch den Kunden die Anwendungsdaten nach einem dem Stand der Technik folgendem und soweit anwendbar datenschutzkonformen Verfahren unwiederbringlich von allen seinen Speichermedien (einschließlich derer Speichermedien von verpflichteten Nachunternehmern) löschen, es sei denn, pxtra ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Daten aufzubewahren, § 18 dieser pxtra AGB/K. Keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne sind anonymisierte Daten gemäß § 2 Abs. 4 dieser pxtra AGB/K. Diese bleiben in den Systemen von pxtra weiterhin in anonymisierter Form bestehen. pxtra erbringt gegenüber dem Kunden einen Nachweis der Löschung mittels Löschprotokoll. Darüber hinaus steht es dem Kunden frei, die Rechte aus den Sätzen 2 und 3 auch jederzeit vor Beendigung des Vertragsverhältnisses auszuüben.

(8) Die Herausgabe der Daten erfolgt in einem üblichen maschinenlesbaren und weiter verarbeitbaren Format. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete pxtra Benefit-Plattform zu erhalten.

(9) pxtra stehen hinsichtlich der Anwendungsdaten des Kunden weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) zu.

(10) Für die Beschaffenheit der erforderlichen Soft- und Hardware auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und pxtra bis zum Übergabezeitpunkt ist pxtra nicht verantwortlich.

§4 Systemvoraussetzungen beim Kunden

(1) Dem Kunden wird die Nutzung der pxtra Benefit-Plattform über die pxtra App und über gängige, marktübliche Internetbrowser ermöglicht.

(2) Für den Zugang zur Plattform benötigt der Kunde und Nutzer einen Internet-Anschluss. Sämtliche anfallenden Kommunikationskosten sowie eventuelle Nutzungsgebühren des Internet-Anschlusses sind vom Kunden selbst zu tragen.

§5 Unterbrechung/Beeinträchtigung der Erreichbarkeit

(1) Für die pxtra Benefit-Plattform gelten folgende Servicelevel:

(a) Betriebszeit: 24h pro Tag an allen 7 (sieben) Tagen aller Wochen im Jahr,

(b) Geschäftszeiten: Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr, mit Ausnahme am 24.12. und am 31.12 sowie an gesetzlichen Feiertagen am Sitz von pxtra in Rostock.

(c) Wartungszeiten: Geplante Wartungsarbeiten, die eine Unterbrechung des Betriebs benötigen, werden soweit dies möglich ist, an Wochenenden oder an Werktagen zwischen 18:00 und 09:00 Uhr durchgeführt.

(d) Geplante Wartungsarbeiten werden, sofern sie die Benutzung der Benefit-Plattform beeinträchtigen, dem Kunden spätestens 5 (fünf) Werktage im Vorhinein angekündigt.

(e) pxtra gewährt verschuldensabhängig eine Verfügbarkeit der pxtra Benefit-Plattform von 99,0% im Mittel eines Jahres während der Geschäftszeiten, wobei geplante Wartungsarbeiten unberücksichtigt bleiben.

(2) Die Überwachung der pxtra Benefit-Plattform erfolgt täglich. Eine Fehlerbehebung der pxtra Benefit-Plattform erfolgt grundsätzlich innerhalb der Geschäftszeiten. pxtra beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Plattformfehler innerhalb angemessener Zeit. Ein Fehler liegt dann vor, wenn die pxtra Benefit-Plattform die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, fehlerhafte Ergebnisse liefert oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der pxtra Benefit-Plattform nur eingeschränkt möglich ist.

(3) Bei schweren Fehlern (Incident/Störungsfall) – d.h. die Nutzung der pxtra Benefit-Plattform ist nicht mehr möglich – erfolgt die Fehlerbehebung innerhalb der Geschäftszeiten binnen 12 (zwölf) Stunden ab Kenntnis oder Information durch den Kunden. Ist die Fehlerbehebung nicht innerhalb der Geschäftszeiten von 09.00 – 18.00 Uhr möglich und ist die maximale Zeit zur Fehlerbehebung nicht erreicht, wird die Fehlerbehebung zu Beginn der nächsten Geschäftszeit fortgesetzt. Sofern die Fehlerbehebung nicht innerhalb von 12 (zwölf) Stunden möglich sein sollte, wird pxtra den Kunden unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums, der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, per E-Mail verständigen.

(4) Etwaige Fehler bei der Nutzung der pxtra Benefit-Plattform können auf der Internetseite unter support.pxtra.de über das dortige Ticket-System an pxtra gemeldet werden. Auf dieser Internetseite wird ebenfalls ein Support Forum mit Informationen zur Fehlerbehebung bereitgestellt.

(5) Die pxtra Benefit-Plattform ist auch außerhalb der vereinbarten Geschäftszeiten verfügbar, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch hierauf. Soweit aus dringenden, unaufschiebbaren technischen Gründen ausnahmsweise Wartungsarbeiten während der Geschäftszeiten erforderlich werden, mit der Folge, dass die pxtra Benefit-Plattform in dieser Zeit nicht zur Verfügung steht, wird der Kunde rechtzeitig per E-Mail informiert.

(6) Auf die Verfügbarkeit der Inhalte von Drittanbietern (wie z.B. Gutscheinsysteme für den Sachbezug oder das TPC-Portal für die bAV), mit Ausnahme von Cloud-Dienstanbietern, hat pxtra keinen Einfluss. Diese sind insoweit kein Bestandteil der Leistung von pxtra.

 § 6 Pflichten des Kunden
 

(1) Unbeschadet der Verpflichtung von pxtra zur Datensicherung ist der Kunde selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der pxtra Benefit-Plattform erforderlichen Daten, wie z.B. Zugangsdaten für Mitarbeiter, verantwortlich. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, diejenigen Daten seiner Mitarbeiter, die diese nicht eigenständig anpassen können, stets aktuell zu halten. Bei Eintritt einer Änderung während der Dauer der Nutzung der pxtra Benefit-Plattform sind diese im Account zu aktualisieren. pxtra haftet nicht für Schäden, die aufgrund falscher oder unvollständiger Daten entstehen. Der Kunde verpflichtet sich des Weiteren, ausschließlich konsistente Daten in die pxtra Benefit-Plattform einzupflegen.

(2) Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe, d.h. spätestens vor Übermittlung der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter an pxtra, auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Schutzprogramme einzusetzen.

(3) Der Kunde hat die Möglichkeiten zwischen verschiedenen Arten des Datenexports bzw. Datenimports zu wählen: (a) manuelle Dateneingabe in der pxtra Benefit-Plattform; (b) Bereitstellung einer csv-Datei oder (c) Bereitstellung über eine Schnittstelle (bspw. Personio). Die Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 dieser AGB/K gelten unabhängig von der konkreten Art der Datenübermittlung.

(4) Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt pxtra hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte ausschließlich dem Kunden bei dessen Abfragen sowie den Benefitanbietern über das Internet zugänglich machen zu dürfen und sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Vertragsdurchführung mit dem Kunden vervielfältigen zu können.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, nach § 15 dieser pxtra AGB/K die erforderliche Einwilligung des jeweiligen betroffenen Mitarbeiters für die Verarbeitung der Beleg-Daten und sonstiger personenbezogenen Daten durch pxtra einzuholen, sobald er bei Nutzung der pxtra Benefit-Plattform personenbezogene Daten verarbeitet und keine gesetzliche oder vertragliche Rechtsgrundlage greift. Der Kunde stellt des Weiteren sicher, dass der Mitarbeiter diesem zuvor sämtliche notwendigen Nutzungsrechte an den eingereichten Belegen eingeräumt hat und pxtra berechtigt ist, diese Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu nutzen.

(6) Der Kunde ist für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften in Deutschland und am Einsatzort und die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen durch die Gewährung der Benefits selbst verantwortlich. Insbesondere wird der Kunde die von pxtra verarbeiteten Belege und Dokumente für Benefits selbst einer Prüfung unterziehen, ob diese zur Einreichung gegenüber Finanz- und/oder Sozialversicherungsbehörden geeignet sind.

§7 Vergütung

(1) Der Kunde verpflichtet sich, pxtra für die Einführung und Nutzung der pxtra Benefit-Plattform und die Einräumung des Speicherplatzes die vereinbarten Entgelte in Abhängigkeit des gewählten Pakets (Starter, Basic bzw. All-In-One) gemäß Preisliste, in der jeweils aktuell geltenden Fassung sowie im Kundenvertrag vereinbart für die vereinbarte Vertragslaufzeit, zu zahlen.

(2) Die vereinbarte Vergütung fällt entsprechend des gewählten Pakets für jeden angefangenen Kalendermonat ab betriebsfähiger Bereitstellung an und ist am ersten Werktag des abzurechnenden Kalendermonats im Voraus für die vereinbarte Vertragslaufzeit (z.B. 12 Monate) fällig.

(3) Ein Paket-Upgrade ist jederzeit möglich. Der Kunde verpflichtet sich ab Wirksamwerden des Upgrades zur Nachvergütung, bestehend aus dem geänderten Paketpreise für die neu vereinbarte feste Vertragslaufzeit gemäß § 9 Abs. 4 dieser pxtra AGB/K sowie die Anzahl der vereinbarten User. Ein Downgrade während der festen Vertragslaufzeit ist nicht möglich.

(4) Das Hinzubuchen von Mitarbeitern ist jederzeit möglich. Der Kunde verpflichtet sich ab Wirksamwerden der Erhöhung der Anzahl der Mitarbeiter zur Nachvergütung, bestehend aus der Differenz der früheren und neu vereinbarten Anzahl von Mitarbeitern, entsprechend dem mit dem Kunden vereinbarten Paket. Eine Reduzierung der vereinbarten Mitarbeiterzahl ist während der vereinbarten festen Vertragslaufzeit nicht möglich, sondern erst zur Vertragsverlängerung. Die Kündigungsfristen gemäß § 9 dieser pxtra AGB/K sind entsprechend bei der Reduzierung der Mitarbeiteranzahl einzuhalten.

(5) Falls vertraglich vereinbart, verpflichtet sich der Kunde zudem zur Bezahlung der vereinbarten einmaligen Servicegebühr gemäß Preisliste auf der Webseite.

(6) Kunden sind berechtigt, das Benefit-Budget für Mitarbeiter jederzeit anzupassen.

(7) Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen gültigen Umsatzsteuer. Gebühren wie z.B. Banküberweisungsgebühren gehen vollständig zu Lasten des Kunden.

(8) Einwendungen gegen die Abrechnung von pxtra erbrachten Leistungen hat der Kunde innerhalb einer Frist von 4 (vier) Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. pxtra wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

§8 Preisanpassungsklausel

(1) pxtra behält sich das Recht vor, die vereinbarte Vergütung entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund der nachfolgenden Kostenfaktoren in dem Umfang zu erhöhen, in dem diese Auswirkungen auf den Gesamtpreis haben und nicht durch Preissenkungen anderer Kostenfaktoren aufgewogen werden können:

(a) Strompreiserhöhung,
(b) Preiserhöhung von Lizenzgebern,
(c) Preiserhöhung durch Telekommunikationsdienstleister, Hostingdienstleister
(d) Tarifänderung der Angestellten im Bereich IT,
(e) Preiserhöhung durch Änderung von Steuern, Abgaben oder sonstigen Belastungen durch nach Vertragsschluss erlassene Gesetze, Verordnungen und sonstige Regierungs- und Verwaltungsmaßnahmen.

(2) pxtra wird den Kunden mit einem Preiserhöhungsschreiben über die Gründe der Preiserhöhung informieren.

§9 Laufzeit des Vertrages, Kündigung
 

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt an dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt. Die betriebsfähige Bereitstellung der pxtra Benefit-Plattform erfolgt ebenfalls ab dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt.

(2) Der Vertrag hat eine Laufzeit von 1 (einem) Jahr. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von einem (1) Monat zum Laufzeitende gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils automatisch um die gewählte Laufzeit.

(3) Der Kunde hat innerhalb des ersten Monats der Vertragslaufzeit gemäß § 9 Abs. 2 dieser pxtra AGB/K ein Sonderkündigungsrecht, innerhalb dessen er den mit pxtra geschlossen Kundenvertrag ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beenden kann.

(4) Bei einem Upgrade des jeweiligen Pakets von Starter auf Basic, bzw. von Basic auf All-In-One beginnt bei einer jährlichen Laufzeit die Laufzeit erneut. Bereits abgelaufene Monate der Starter oder Basic-Version werden nicht angerechnet.

(5) Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform (z.B. E-Mail). Nach wirksamer Kündigung wird der Account des Kunden gesperrt. Der Kunde ist daher angehalten, rechtzeitig vor Wirksamwerden der Kündigung, die dort befindlichen Daten zu sichern.

§ 10 Mängel/-haftung/Schlechtleistung

(1) pxtra gewährleistet die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der pxtra Benefit-Plattform nach den Bestimmungen des Vertrages sowie der pxtra AGB/K. Der Kunde hat pxtra Mängel unverzüglich anzuzeigen.

(2) pxtra ist dazu verpflichtet Mängel an der Plattform zu beheben. Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl von pxtra durch kostenfreie Nachbesserung oder das (teilweise) Ersetzen der pxtra Benefit-Plattform.

(3) Eine Kündigung durch den Kunden gemäß § 543 Abs.1 S.1 Nr.1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst dann zulässig, wenn pxtra ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen ist auszugehen, wenn

(a) die Mängelbeseitigung unmöglich ist,

(b) sie durch pxtra verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird,

(c) begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder

(d) wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

(4) Eine Unzumutbarkeit für den Kunden liegt in jedem Fall nach Ablauf von 14 (vierzehn) Arbeitstagen der Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs vor.

(5) Eine Schadensersatzpflicht tritt erst ein, wenn eine vom Kunden gesetzte, angemessene Frist zur Mängelbeseitigung erfolglos verstrichen ist, §§ 536a, 280, 281 BGB.

(6) Schadensersatzansprüche gegen pxtra sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, pxtra, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet pxtra nur, wenn eine der vertragswesentlichen Pflichten durch pxtra, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellte oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. pxtra haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.

(7) pxtra haftet insbesondere nicht für Schäden, die daraus resultieren, dass inkonsistente Anwendungsdaten durch den Kunden und aus Kundensystemen in die Benefit-Plattform eingebracht werden und diese zu keinen oder falschen Berechnungsergebnissen führen.

(8) pxtra haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch pxtra, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(9) Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens ist ausgeschlossen.

(10) Wenn pxtra eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß, insbesondere fehlerhaft erbringt, ist pxtra verpflichtet, die Dienstleistung ohne zusätzliche Kosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist erneut vertragsgemäß zu erbringen, wenn die konkrete Dienstleistung, die nicht oder fehlerhaft erbracht wurde, nachholbar ist.

(11) pxtra haftet nicht für zu Unrecht abgeführte Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträge, die dadurch entstanden sind, dass der Kunde schuldhaft seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

 §11 Rechte von pxtra
 

(1) pxtra ist berechtigt, Konten und Accounts der Mitarbeiter des Kunden gemäß den Mitarbeiterbedingungen (pxtra AGB/M) zu sperren. pxtra steht ebenfalls das Recht zu, den Zugang entsprechend den pxtra AGB/M zu kündigen, insbesondere, wenn ein Mitarbeiter des Kunden Änderungen des Vertragsgegenstandes oder der pxtra AGB/M nicht akzeptiert. In einem solchen Fall wird pxtra den Kunden hierüber unverzüglich informieren.

(2) pxtra haftet in diesen Fällen nicht für den Ausfall von steuerlichen Vorteilen bei Mitarbeitern des Kunden oder für Regressansprüche der Mitarbeiter gegenüber dem Kunden.

(3) pxtra ist zur Einhaltung der Vorgaben zur Gewährung von steuerfreien Sachbezügen durch Gutscheine gemäß § 8 Absatz (1), Satz 3 und Absatz (2), Satz 11 EstG ohne Zustimmung des Kunden und/oder Mitarbeiters verpflichtet.

(4) pxtra hat das Recht, die Verfügbarkeit von einzelnen Angeboten und Diensten einzuschränken oder diese zu entfernen.

§12 Zusammenarbeit mit externen Anbietern

(1) pxtra arbeitet für die Gewährung einzelner Benefits und deren Vorteile mit externen Anbietern, die für die jeweiligen Benefits verantwortlich zeichnen, wie folgt zusammen:

(a) pxtra vermittelt Produkte, Dienstleistungen und Services von den externen Anbietern und an Kunden zur Incentivierung ihrer Mitarbeiter; hierzu gibt pxtra gegebenenfalls Daten des Kunden (Unternehmensname, Adresse, Ansprechpartner Personalleitung/Geschäftsführung: Name, Vorname, E-Mail-Adresse, Telefon, Position) an den Benefitanbieter zur direkten Kontaktaufnahme weiter;

(b) pxtra vermittelt Leistungsverträge und wickelt diese für Kunden und den externen Anbieter ab (z.B. Hardware, Jobbike, Sachbezüge, Gesundheitsangebote, ÖPNV-Ticket etc.);

(c) pxtra analysiert Daten bei der Gewährung von Mitarbeiter-Benefits, erfasst und prüft Belege und Kostennachweise;

(2) Bei der Gewährung und Durchführung von Verträgen mit externen Anbietern gelten die Geschäftsbedingungen der jeweiligen Produkte und Dienstleistungen der externen Anbieter.

 §13 Nutzungsrechte des Kunden
 

(1) pxtra räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die in diesem Vertrag bezeichnete pxtra Benefit-Plattform für sich und seine Mitarbeiter während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS-Dienste bestimmungsgemäß zu nutzen. Gleiches gilt für Dienstleistungen von pxtra zur Konfiguration von der pxtra Benefit-Plattform sowie zum Datentransfer in die Benefit-Plattform.

(2) Der Kunde darf die pxtra Benefit-Plattform nur bearbeiten oder vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Benefit-Plattform abgedeckt ist.

(3) Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der pxtra Benefit-Plattform in den Arbeitsspeicher auf dem Server von pxtra, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der pxtra Benefit-Plattform auf Datenträgern (wie etwa Festplatten o.Ä.) der vom Kunden eingesetzten Hardware.

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die pxtra Benefit-Plattform Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dritte sind nicht die dokumentierten Unternehmen gemäß § 3 Absatz (1) dieser pxtra AGB/K. Eine Weitervermietung der pxtra Benefit-Plattform wird dem Kunden nicht gestattet.

(5) Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen ihm nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die pxtra Benefit-Plattform über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Des Weiteren ist es nicht gestattet, die pxtra Benefit-Plattform zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.

§ 14 Höhere Gewalt

(1) Die Verpflichtung zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen im Falle und für die Dauer höherer Gewalt ist für beide Parteien ausgeschlossen. Als Fälle höhere Gewalt gelten Krieg, innere Unruhen am Unternehmensstandort, Streik, schwerwiegende Naturkatastrophen, Epidemien, nicht von pxtra und dem Kunden beeinflussbare technische Probleme des Internets oder andere von außen kommende, nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbare, unverschuldete und unabwendbare Ereignisse, die keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisen und auch durch äußere, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vermieden werden können.

(2) Jede Partei hat die jeweils andere über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§15 Datensicherheit und Datenschutz

(1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

(2) Verarbeitet der Kunde personenbezogene Daten, so garantiert er als selbstständiges Garantieversprechen gemäß § 311 BGB mit verschuldensunabhängiger Haftung, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes pxtra von jeglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

(3) pxtra wird kundenbezogene Daten in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. Der Kunde stimmt der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer durch pxtra zu und verpflichtet sich zur Einholung einer entsprechenden Einwilligung des jeweiligen Mitarbeiters des Kunden.

(4) Die Parteien schließen nach Maßgabe von Art. 26 DSGVO eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit (Joint Controllership) ab.

§ 16 Geheimhaltung

(1) Die Parteien werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Information und solche Information, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz (1) entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie

(a) ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren,

(b) der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren,

(c) der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.

(3) Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur in vorherigem gegenseitigem Einvernehmen abgegeben.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz (1) bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Absatz (2) nicht nachgewiesen ist.

 §17 Insolvenz bzw. drohende Insolvenz einer Partei
 
(1) Der Kunde hat pxtra unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
 

(a) er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat, oder dies in den kommenden 14 (vierzehn) Kalendertagen beabsichtigt,

(b) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Dritten beantragt worden ist,

(c) er aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten die Zahlungen einstellen muss,

(d) gegen ihn im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Maßnahmen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen getroffen werden, oder

(e) er im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Vereinbarungen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen zugestimmt hat.

(2) Liegt einer der Umstände des Absatzes (1) vor, so kann pxtra das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen.

§18 Pflichten bei und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

(1) Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses wird pxtra dem Kunden die gespeicherten Mitarbeiterdaten zum Download zur Verfügung stellen und den Kunden hierüber informieren. pxtra wird den Kunden darüber hinaus in Textform dazu auffordern mitzuteilen, welche Mitarbeiterdaten von pxtra zum Export bereitgestellt werden sollen.

(2) Die Löschung von Mitarbeiterdaten erfolgt 3 (drei) Monate nach Vertragsende, es sei denn pxtra ist aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet. pxtra wird den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist erneut darauf hinweisen, dass die Mitarbeiterdaten heruntergeladen werden können. Ist pxtra dieser Benachrichtigungspflicht nachgekommen und hat der Kunde trotz erfolgter Benachrichtigung die Mitarbeiterdaten nicht heruntergeladen, ist pxtra berechtigt, die Mitarbeiterdaten zu löschen.

(3) pxtra wird auf Wunsch des Kunden die Mitarbeiterdaten auf einem üblichen Datenträger zur Verfügung stellen. Der Kunde ist verpflichtet, pxtra die entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Kosten hierfür zu ersetzen.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

(2) Anlagen sind in ihren jeweils gültigen Fassungen Bestandteil des Vertrages.

(3) Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der Verträge bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, zur Wirksamkeit der Textformform.

(4) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser pxtra AGB/K beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieses Vertrages bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieses Vertrages bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion).

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern nicht eine Norm zwingend einen anderen Gerichtsstand anordnet, der Geschäftssitz von pxtra. Im Falle einer Klage von pxtra ist pxtra berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor dem nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusinnen, bleibt unberührt.

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