Kilometerpauschale - kurz erklärt
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1, Abs. 2 EStG; § 40 Abs. 2 S. 2 EStG; R 40.2 Abs. 6 LStR
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1, Abs. 2 EStG; § 40 Abs. 2 S. 2 EStG; R 40.2 Abs. 6 LStR
Die Kilometerpauschale muss nur einmalig berechnet werden und kann dann monatlich automatisch ausgezahlt werden
Die Kilometerpauschale und die zu erstattenden Kosten werden durch unser System automatisch berechnet
Mit dem Starter-Benefit “Mobilität” können Unternehmen einfach zwischen ÖPNV-Tickets oder Kilometerpauschale wählen
Durch vorgefertigte Ergänzungs- und Zusatzvereinbarungen der Kilometerpauschale auf der sicheren Seite
Direkte Schnittstellen zu Lohnabrechnungs-Programmen für ordnungsgemäße Umsetzung der Kilometerpauschale
Die Auszahlung der Kilometerpauschale erfolgt automatisch zusammen mit der Lohn- oder Gehaltszahlung
Im ersten Schritt wird die Kilometerpauschale durch unser System automatisch berechnet.
Im Anschluss kann erfasst werden, wie hoch der Betrag ist, den die Mitarbeitenden erstattet bekommen.
Die Auszahlung der Kilometerpauschale erfolgt automatisch zusammen mit der Lohn- oder Gehaltszahlung.
Die Kilometerpauschale kann für maximal 15 Tagen im Monat gezahlt werden. Das entspricht einem Zuschuss von monatlich 4,50 € bei einer Entfernung von 1 km zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Mitarbeitenden.
Die Kilometerpauschale kann nur für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Mitarbeitenden erstattet werden. Es wird bei der Berechnung immer die kürzeste Strecke herangezogen. Hierbei kann immer nur eine Strecke erstattet werden. Nur bei Baustellen kann eine Ausnahme davon gemacht werden.
Ausschlaggebend für die Berechnung der Kilometerpauschale sind die Anzahl der Arbeitstage (im Büro) sowie die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Mitarbeitenden. Für die ersten 20 km können 0,30 € und ab dem 21. Kilometer 0,38 € pro Kilometer gezahlt werden.
Wenn sich die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von Mitarbeitenden ändert, sollten Unternehmen sich aktuell an unseren Customer Support wenden. In Zukunft wird es ebenso möglich sein, dass Mitarbeitende die Kilometeranzahl selbstständig in der App anpassen können.
Ja, Arbeitgebende können einen geringeren Betrag als die Kilometerpauschale heranziehen. Für die Besteuerung mit 15% kann max. die gesetzliche Entfernungspauschale (1-20 km 0,30€; ab 21km 0,38€) herangezogen werden. Dennoch können Arbeitgebende auch einen anderen Betrag wählen.
Ja, hierbei gibt es keinen Unterschied, solange der Dienstwagen auch vom eigenen Geld des Mitarbeitenden betankt werden muss.
Ja, Arbeitgebende können Mitarbeitenden mehr zahlen als die tatsächlichen Kosten, die Strecke zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte anfallen. In diesem Fall entfällt jedoch die Steuerfreiheit.
Ja, die Kilometerpauschale kann auch für den ÖPNV genutzt werden. Je nach Wohnort und Strecke können Mitarbeitende entscheiden, welche Art der Kilometerpauschale für sie persönlich am günstigsten ist und diese dann dementsprechend nutzen.
Nein! Wie Mitarbeitende zur Arbeit gelangen, spielt keine Rolle. Die Kilometerpauschale kann grundsätzlich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel genutzt werden. (z.B. mit dem Auto, dem Rad, ÖPNV oder zu Fuß)
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