Betreuungskosten - kurz erklärt
Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 33 EStG; R 3.33 LStR
Mitarbeitende können ihre Rechnung des Kindergartens oder der Kita, direkt in der App einreichen
Die Rechnung des Kindergartens oder der Kita muss nur einmalig hochgeladen werden. Im Anschluss können die Kosten problemlos erstattet werden
Für die Erstattung von Betreuungskosten gibt es keinen maximalen Höchstbetrag. Entscheidend sind einzig die tatsächlich entstandenen Kosten
Durch umfassendes rechtliches Know-How im Bereich Betreuungskosten bist du mit uns auf der sicheren Seite
Direkte Schnittstellen zu Lohnabrechnungs-Programmen für ordnungsgemäße Umsetzung der Betreuungskosten
Die Erstattung der Betreuungskosten erfolgt einfach gemeinsam mit der Lohn- oder Gehaltszahlung
Einfach einmalig die Kita-Rechnung in die :pxtra-App hochladen und bestätigen, dass das Kind (oder die Kinder) noch nicht im schulpflichtigen Alter ist.
Die Beleg-Prüfung erfolgt im Anschluss automatisch durch :pxtra.
Die Erstattung der Kosten erfolgt automatisch zusammen mit der Lohn- oder Gehaltszahlung.
Ja, das geht. Werden die Betreuungskosten nur anteilig übernommen, muss der Teilbetrag auf der Originalrechnung vermerkt werden.
Es gibt keinen Höchstbetrag, bis zu dem die Betreuungskosten von den Arbeitgebenden übernommen werden können. Entscheidend sind einzig die tatsächlich entstandenen Kosten für die Betreuung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung).
Ja! Die Übernahme der Kosten gelten für: Tagesmütter, Kindergarten, betriebseigener Kindergarten, Kita, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Wochenmütter, Ganztagespflegestellen
Fallen in einem Bundesland keine Kita-Gebühren o.Ä. an, können auch nur die Verpflegungskosten eingereicht und erstattet werden.
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